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Entstehung - Entwicklung - Stand
Die Berliner Gemeinschaftsschule wurde in einer "Pilotphase Gemeinschaftsschule" , beginnend 2007, geplant und gegründet. Sie ist inklusiv, umfasst alle Schuljahre vom 1. bis zum 13. Schuljahr und vergibt alle Schulabschlüsse. Die Schulgesetzänderung 2018 verankerte die Gemeinschaftsschule gesetzlich als stufenübergreifende Regelschule. 2019 gibt es 26 derartige Schulen in Berlin.
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Evaluation inklusiver Bildung in Schulen
Die Uni Hamburg hat die Entwicklung der Inklusiven Bildung an Hamburger Schulen untesucht. Detlef Fickernmann hat einige Ergebnisse zusammengestellt:
EiBiSch-Präsentation EiBiSch-Zusammenfassung
Website des EiBiSch-Projektes
Brigitte Schumann hat die Studie im Bildungsklick kommentiert:
B.Schumann: Inklusive Bildung - ein Spielball bildungspolitischer Interessen
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Die Kritik an der Neuausrichtung der Inklusion durch die NRW Landesregierung kommt von Schülervertretungen, Lehrerräten, Schulleitungen, Landtagsabgeordneten, Bürgermeistern,...
Behend Heeren fasst zusammen und kommentiert.
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Rainer Dahlhaus berichtet von seiner Arbeitsgruppe auf dem GGG Landeskongress 2019, die sich mit dem Thema Schulstruktur in NRW befasst hat: Wie geht es nach dem Schulkonsens von 2011 in NRW weiter?
Quo Vadis Schulstruktur
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Zur Diskussion der Zügigkeit
Sind achtzügige Stadtteilschulen noch händelbar. Bieten dieses Schulen noch Geborgenheit und kann dort noch eine Lernstruktur gebildet werden, die für Schülerinnen und Schüler förderlich ist? Barbara Riekmann und Andrea Runge haben die Thematik weitreichend beleuchtet und sind zu einem eindeutigen Fazit gekommen. Sind achtzügige Stadtteilschulen noch händelbar. Bieten dieses Schulen noch Geborgenheit und kann dort noch eine Lernstruktur gebildet werden, die für Schülerinnen und Schüler förderlich ist? Barbara Riekmann und Andrea Runge haben die Thematik weitreichend beleuchtet und sind zu einem eindeutigen Fazit gekommen.
Stellungnahme
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Ernst Wadermann (Schulleiter der Gesamtschule Duisburg-Mitte berichtet, wie sich seine Schule nach dem Wechsel der Landesregierung in NRW der Herausforderung der Inklusion gestellt hat. Seine Erfahrung: Schlechte Bedingungen gefährden den Erfolg.
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Rainer Dahlhaus macht Vorschläge, wie die mit der Formel 25-3-1,5 25 (25 Schüler*innen in inklusiv arbeitenden Klassen - davon 3 Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf - 1,5 Lehrer*innenstellen) geweckten Erwartungen umgesetzt werden können. Das kostet Geld!
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Als die Landesregierung im Juli 2018 das Eckpunktepapier zur Neuausrichtung der Inklusion vorstellte, hofften viele Schulen zumindest auf kleinere Klassen und bessere personelle Voraussetzungen. Dann kam im Oktober der Durchführungserlass...
Den Beitrag von Behrend Heeren lesen.
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Presseinformation vom 22.2.2019 zum Antrag der AfD-Fraktion bezüglich einer Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Neben Schleswig-Holstein haben weitere Bundesländer wie z.B. Baden-Württemberg und Berlin die Gemeinschaftsschule eingeführt. Gemeinsam ist allen die Idee des längeren gemeinsamen Lernens und zwar für die gesamte Sekundarstufe I.
Lesen Sie die ganze PE! Presseerklärung v. 22.02.2019
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Presseinformationen vom 11.02.2019
zum SPD/SSW-Antrag, Notenzeugnisse auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erteilen
Es gilt, endlich mit der als falsch und kontraproduktiv erkannten Praxis der Notengebung Schluss zu machen und nicht sie noch auszubauen! Sie müssen durch Berichts- und Kompetenz-Zeugnisse ersetzt werden.
Lesen Sie die ganze Presseinformation! Presseerklärung v. 11. 02. 2019
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Die GGG NRW hat zusammen mit der Landeselternschaft der integrierten Schulen (LEiS) eine
Vorstoß zur Änderung des Schulgesetzes
unternommen und den Landtagsfraktionen übermittelt. Anlass sind die gravierenden Mängel bei der Inklusion.
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Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:
1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule
In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:
§ 23 Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
(3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.
Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:
(4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.
2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
(2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)
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Eine für Alle - Heft 4 (2018)
Dr. Sigrid Arnade auf dem Bundeskongress Eine für alle - Die inklusive Schule für die Demokratie 2016 in Frankfurt a.M.
Eine für alle - Heft 4
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Stellungnahme zum Bericht der Landesregierung
"Einführung eines Bildungsbonus für Schulen in Schleswig-Holstein"
1. Es wird Zeit – es brennt bereits!
2. Die vorgesehenen Maßnahmen sind notwendig, aber nicht hinreichend
Die GGG begrüßt, dass die Landesregierung endlich ein Konzept vorgelegt hat, in dem sie darlegt , wie auch in Schleswig-Holstein Schulen mit besonderen Herausforderungen mit einem „Bildungsbonus“ unterstützt und somit in die Lage versetzt werden können, diesen Herausforderungen gerecht zu werden.
Zusammenfassende Betrachtung:
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ist grundsätzlich zu begrüßen, aber wir hätten da noch ein paar Forderungen
GGG-Stellungnahme zur Parlamentsvorlage der Schulgesetzänderung
Kritisch sehen wir u.a. die Regelungen zur Schüler-Aufnahme.
Lesen Sie die ganze Stellungnahme !